Kindesunterhalt

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist pflichtig, den Barunterhalt zu bezahlen. Das klingt klar und eindeutig, zumal es Tabellensätze im Unterhalt gibt und andererseits der Selbstbehalt gewahrt werden sollte. So sieht es das Gesetz vor. Begibt man sich in die Hand des Amtes (Jugendamtes) kann es schon passieren, dass Notwendigkeiten nicht beachtet werden und Rechtsansichten vertreten werden, die dem Leben und Sachverhalt nicht gerecht werden. Höchste Vorsicht ist geboten, wenn es um weitere Kosten für Kindesbetreuungseinrichtungen geht.

Den gebührenpflichtigen Anwalt fragen, kann oftmals günstiger sein, als sich in die Hand des „kostenlos“ handelnden Amtes zu begeben. Schließlich geht um Zahlpflichten, die meist über Jahre zu erbringen sind.

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