Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt gibt es ab der Trennung der Eheleute in zwei Formen, a) bis zur Ehescheidung (Trennungsunterhalt) und b) nach der Scheidung (nachehelicher Ehegattenunterhalt). In der Zeit des ehelichen Zusammenlebens ist der Familienunterhalt geschuldet. Der Trennungsunterhalt dient der Sicherstellung des Lebensbedarfes des Ehegatten mit dem geringeren Einkommen nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Ehescheidung. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung gehen davon aus, dass Ehegatten ihre Lebensverhältnisse mit der Eheführung aufeinander einstellen. Besondere Bedeutung haben natürlich gemeinsame minderjährige Kinder und deren Versorgung und Betreuung durch einen Ehegatten. Bedeutsam ist die länge der Ehe bis zur Trennung. Ehegatten sind verpflichtet, zur Bemessung der Unterhaltsansprüche einander umfassende Auskunft zu erteilen.

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